....Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich,
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016#64
Gerade in den letzten Jahren haben sich einige Kunden darüber beklagt, dass bestehende Bauordnung von den Bauämtern sehr unterschiedlich Interpretiert wurde und die Differenzierung der
Begriffe Wintergarten, Terrassenüberdachung und Terrassenüberdachung mit Windschutz nicht bei allen Bauämtern angekommen ist. Dabei ist es erfreulich, dass immer
häufiger auf die Definitionen des Bundesverbandes Wintergarten e.V. (siehe https://bundesverband-wintergarten.de/wintergarten-kunden/wintergarten-ratgeber/definition-wintergarten/) auch seitens der Bauämter
zurückgegriffen wurde. Da es eine baurechtlich verbindliche, „offizielle“ Definition nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt, halten wir unsere Definition für hilfreich und
praxistauglich.
Was ist speziell für Wintergärten und Terrassendächer in der neuen Landesbauordnung enthalten? Hier zitieren wir einige Ausschnitte aus der LBauO um Anstöße zu geben. Wer damit arbeiten will, muss
natürlich im Original vollständig nachlesen: https://bundesverband-wintergarten.de/wintergarten-fachbetriebe/baurecht/
Ist eine Baugenehmigung erforderlich?
Da die Landesbauordnungen unserer einzelnen Bundesländer sehr unterschiedlich und verschiedene andere Vorschriften zu beachten sind, kann man diese Frage für einen Sommer- oder Wintergartenanbau nicht eindeutig beantworten. In einigen Bundesländern kommt man an einer Baugenehmigung nicht vorbei, in anderen Bundesländern kann man sich durch vereinfachte Verfahren bzw. mittels einer Bauanzeige verhältnismäßig schnell und ohne viel Verwaltungsaufwand seinen Traum vom Terrassendach- des Multiraumes, der Chill-lounge und Wohnraumwintergarten erfüllen.
Man könnte sagen: Wenn ein Bebauungsplan vorhanden ist, genügt eine Anzeige bzw. ein vereinfachtes Bauantragsverfahren, und wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, muss in den meisten Fällen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dazu wird der Antrag von der Gemeinde an die obere Baubehörde weitergeleitet.
Ob definitiv eine Baugenehmigung erforderlich ist, sollte der Bauherr vorab mit dem zuständigen Bauamt der Gemeinde oder dem nächst höheren Kreisbauamt klären. Sicherheitshalber sollte auch gleich nachgefragt werden, ob weitere Anträge auf Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen erforderlich sind. Man kann zum Hörer greifen und sich ganz unverbindlich beim Bauamt erkundigen oder man macht es ganz förmlich und offiziell in Form einer Bauvoranfrage.
Wenn Zweifel an der Durchführung eines Terrasendaches, Chill-lounge oder Wohnraumwintergartenanbaues bestehen, kann man beim Bauamt eine offizielle Bauvoranfrage stellen. Dort erfahren Sie, ob ein Sommer- und Wintergarten grundsätzlich errichtet werden darf und welche Festsetzungen im örtlichen Bebauungsplan (wenn es denn einen gibt!) vorhanden sind.
Wird die Voranfrage positiv beschieden, steht dem Sommer- oder Wintergartenanbau prinzipiell nichts mehr im Wege.
Eine solche Voranfrage schafft natürlich auch Planungssicherheit, denn die Behörde ist daran einige Zeit gebunden. Es wäre schade, wenn Sie bereits viel Zeit und Geld in eine Sommer- oder Wintergartenplanung gesteckt haben und erst nach Vorlage des Bauantrages erfahren, dass der Sommer- oder Wintergarten nicht genehmigungsfähig ist.
Eine Situation, wie sie häufig bei Reihenhäusern und oder auch bei Ein- oder Zweifamilienhäusern in Wohngegenden mit engerer Bebauung anzutreffen ist. Soweit es der Bebauungsplan zulässt, können in diesem Fall die Abstandsflächen entfallen, jedoch ist hier auf jeden Fall die Zustimmung des angrenzenden Nachbarn erforderlich. Auch entsprechende Brandschutzauflagen müssen eingehalten werden, was immer auch ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich macht. Diese Regelung gilt in allen Bundesländern. Auch hier gilt sich die Information vorher vom Bauherr für sein Objekt über das zuständige Bauamt einzuholen.
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