Die baurechtlichen Bestimmungen nehmen bei der Planung eines Solardachs einen besonderen Stellenwert ein.
Neben den üblichen Bauunterlagen gehört eine prüffähige Statik dazu.
Zu dieser Thematik nachfolgend einige grundsätzliche Anmerkungen und Hinweise:
Eine sogenannte Typenstatik muss bei der obersten Baubehörde eingereicht und freigegeben worden sein. Die offizielle Freigabe durch diese Behörde ist jeweils auf dem Deckblatt der Statik mit einem Gültigkeitszeitraum vermerkt!
Mit der Einführung des Eurocodes kann eine Typen- oder Systemstatik aber nicht mehr erbracht werden. Es ist immer eine individuelle Statik erforderlich, da sonst Lastfälle von 52 kg/m² bis über 400 kg/m² erbracht werden müssten. Dieser Lastbereich ist aber nicht darstellbar.
Wenn eine Typenstatik nicht vorgelegt werden kann muss eine individuelle Statik erstellt werden. Hierfür sind folgende Punkte relevant:
In der Praxis wird häufig das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewendet. Der Statiker hat dem Bauamt hierfür einen Standsicherheitsnachweis (Formblatt je nach Bauamt unterschiedlich!) über das jeweilige Objekt im Original zu unterschreiben. Hiermit wird bestätigt die Statik entsprechend dem öffentlichen Baurecht erstellt zu haben. Derjenige der den Bauantrag stellt zeichnet als Entwurfverfasser und muß berechtigt sein, Bauvorlagen zu erstellen. Damit trägt der Unterzeichner die Verantwortung für das Antragsverfahren - auch für die ordnungsgemäße Erstellung der Statik.
Die Gesetzeslage ist eindeutig: Wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben macht, handelt nach § 91 Abs.3 NbauO ordnungswidrig und kann zur Verantwortung gezogen werden! Es können Geldstrafen bis zu 500.000 Euro verhängt werden!
Wer mit kopierten Statiktabellen arbeitet, verstößt gegen den obigen Paragrafen und dem Bauherrn wird eine gültige Statik vorenthalten!
Mit dem Bau des Solardachs darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung begonnen werden!
Die Ausführungsbestimmungen können in den Bundesländern variieren! Im Zweifelsfall sollten Sie Rücksprache mit Ihrer zuständigen Baubehörde halten.
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